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Warum entsprechen Ganzkörperkleidungen nicht der Haus- und Badeordnung der Bädergesellschaft Lünen?

02.09.2016 Stellungnahme der Bädergesellschaft Lünen mbH

Wir freuen uns über jeden Besuch und es ist unser Anliegen, möglichst allen Menschen die Teilhabe am Schwimm- und Badebetrieb zu ermöglichen. Dazu gehört, dass wir Barrieren abbauen, um auch gehandicapten Personen das Schwimmen zu ermöglichen. So ist das Lippe Bad beispielsweise vollständig barrierefrei gestaltet.

Um ein Miteinander in  unseren Einrichtungen zu organisieren, bedarf es Regelungen, die in einer Haus- und Badeordnung wiedergegeben werden. Unsere ausschließliche Motivation für diese Maßgaben sind Sicherheits- und Hygieneaspekte im Schwimm- und Badebetrieb. Auch die in unserer Haus- und Badeordnung genannten Vorgaben zur Badebekleidung dienen der Wahrung von Sicherheit und Hygiene.

In unserer Haus- und Badeordnung heißt es unter anderem:

§ 14   Badebekleidung

1. Das Baden ist nur in badüblicher, den Geboten des Anstandes entsprechender Kleidung gestattet. Dazu zählen unter anderem oberhalb des Knies endende Badehosen und Badeanzüge, Bikinis sowie ärmellose Oberteile.

Das Tragen von Unterwäsche unter der badegerechten Bekleidung ist aus hygienischen Gründen untersagt. Ebenso ist das Tragen von Burkini oder anderer Ganzkörperkleidung aus hygienischen und sicherheitsrelevanten Gründen nicht gestattet.

Im Freibad können UV-Schutztextilien im Einzelfall nach vorheriger Rücksprache und Genehmigung der Badeaufsicht getragen werden.

§ 15   Körperreinigung

1. Der Badegast hat sich vor dem Betreten der Wasserbecken gründlich zu reinigen.

2. In den Wasserbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet.

So stehen Badebekleidung und Ganzkörperreinigung vor dem Baden in einem untrennbaren Zusammenhang.

Eine gründliche Vorreinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Schwimm- und Badebetrieb. Dazu stehen in unseren Bädern Sammelduschen zur Verfügung. Bei Ganzkörperkleidung ist eine gründliche Vorreinigung nicht möglich, ohne diese abzulegen.

In unseren Bädern ist es generell nicht erlaubt, in Ganzkörperkleidung jeglicher Art zu schwimmen, denn eine Ganzkörperkleidung macht eine Beurteilung unmöglich, ob weitere Kleidungsstücke darunter getragen werden. Darunter getragene Kleidungsstücke aus Baumwolle oder ähnliches saugen sich im Schwimmbecken mit Badewasser voll und bedeuten für die nutzende Person ein Sicherheitsrisiko. Auch eine Behinderung im Rettungsfall (z.B. bei Verletzungen, Krämpfen, Kreislaufproblemen) geht damit einher.

Mitte August 2016 wurde nach ausführlicher Information und Diskussion mit der Badleitung und der Würdigung der Erfahrungen der letzten Wochen der Mitarbeiter/innen vor Ort eine entsprechende Präzisierung der Haus- und Badeordnung vorgenommen. Das Thema Badebekleidung ist zusätzlich mit Piktogrammen illustriert. Ausschlaggebend hierfür war und ist das Ziel zur Wahrung von Hygiene und Sicherheit, da Badebekleidung und Ganzkörperreinigung unmittelbar vor dem Baden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

Bei Nichtbeachtung wird unser Fachpersonal die jeweilige Person auf die Haus- und Badeordnung freundlich hinweisen. Bei nicht badegerechter Bekleidung wird der Badegast aufgefordert, das Schwimmbecken zu verlassen bzw. nicht zu nutzen.

Im Freibad, außerhalb der Schwimmbecken, ist das Tragen einer Ganzkörperkleidung sowie anderer Kleidungstücke durchaus erlaubt, solange sie den Geboten des Anstandes entsprechen.

Insgesamt geht es hier nicht um eine kulturwissenschaftliche Analyse und gesellschaftspolitische Einordnung eines speziell entwickelten Kleidungsstückes wie zum Beispiel einem Wetsuit, einem Facekini oder auch einem Burkini. Eine solche Diskussion ist unserem Erachten nach zu eindimensional.

 

Freundliche Grüße

Ihre Bädergesellschaft Lünen mbH

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